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Stimmberechtigte

Zuständigkeiten

Das oberste Organ in unserer Gemeinde sind die Stimmberechtigten/ Legislative. Die Beschlüsse  werden an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst.

Die Versammlung wählt

  • den Präsidenten/die Präsidentin der Versammlung und des Gemeinderates in einer Person.
  • den Vize-Präsidenten/die Vize-Präsidentin der Versammlung und des Gemeinderates in einer Person.

Die Versammlung beschliesst

  • die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen.
  • den Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, die Steuerprozentsätze für die Liegenschaftssteuer und die Wehrdienstersatzabgabe sowie die Hundetaxe pro Tier.
  • die Rechnung.
  • Gemeindeverbänden den Ein- und Austritt sowie Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden.
  • die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder grössere Gebietsveränderung von Gemeinden.
  • soweit CHF 200'000.00 übersteigend:
    1. Neue Ausgaben
    2. Von Gemeindeverbänden unterbreitete Sachgeschäfte
    3. Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen
    4. Rechsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken
    5. Anlagen in Immobilien
    6. Finanzielle Beteiligung an Unternehmungen, gemeinnützigen Werken und dergleichen
    7. Verzicht auf Einnahmen
    8. Gewährung von Darlehen, die nicht sichere Anlagen darstellen
    9. Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedgericht. Massgebend ist der Streitwert.
    10. Entwidmung von Verwaltungsvermögen

Die ordentlichen Versammlungen finden zweimal jährlich im Mai/Juni und im November/Dezember, um 20.00 Uhr, in der Mehrzweckhalle des Oberstufenzentrums Täuffelen, statt. Die Einladung wird jeweils im Nidauer Anzeiger publiziert und es folgt eine Botschaft mit den entsprechenden Information an alle Haushaltungen in unserer Gemeinde.

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne

  • die sieben Gemeinderatsmitglieder.

Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne

  • einmalige, neue Geschäfte von mehr als CHF 2'000'000.00. Spezialfinanzierungen sind davon ausgenommen.

Politische Rechte

Initiative

Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit fällt. Die Initiative ist gültig, wenn sie

  • von mindestens einem zehnten Teil der Stimmberechtigten unterzeichnet ist,
  • innert der Frist von sechs Monaten nach Anmeldung der Unterschriftensammlung in der Gemeindeverwaltung eingereicht ist,
  • entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist,
  • eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthält,
  • nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und
  • nicht mehr als einen Gegenstand umfasst.

Der Gemeinderat unterbreitet der Versammlung die gültige Initiative innert zwölf Monaten seit der Einreichung.

Unter dem Traktandum "Verschiedenes" an der Gemeindeversammlung kann eine  stimmberechtigte Person verlangen, dass der Gemeinderat innerhalb von zwölf Monaten ein Geschäft, das in die Zuständigkeit der Versammlung fällt, traktandiert. Nehmen die Stimmberechtigten diesen Antrag an, hat er die gleiche Wirkung wie eine Initiative.

Referendum

Mindestens fünf Prozent der Stimmberechtigten können gegen Gemeinderatsbeschlüsse, welche ein CHF 50'000.00 übersteigendes Geschäft das Referendum ergreifen. Die Frist beträgt dreissig Tage seit der Bekanntmachung im Nidauer Anzeiger. Kommt das Referendum gültig zustande, unterbreitet der Gemeinderat die Vorlage grundsätzlich der nächsten Gemeindeversammlung zum Entscheid.

Petition/Bittschrift

Jede Person hat das Recht, Petitionen mit einer Unterschriftensammlung an Gemeindeorgane zu richten. Das zuständige Organ hat die Petition innerhalb eines Jahres zu prüfen und zu beantworten.

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